Anschnallpflicht

 

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Taxi Unternehmen

Rainer Nee

59348 Lüdinghausen

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Generelle Anschnallpflicht für Taxi- oder Mietwagenfahrer gilt seit dem 30.10.2014!

 

Die 49. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 29.10.2014 verkündet: damit gilt die generelle Anschnallpflicht für Taxi- oder Mietwagenfahrer seit dem 30.10.2014!

 

Die Novelle der Straßenverkehrsordnung, welche die schon lange vom BZP mit Unterstützung der Berufsgenossenschaft Verkehr und dem Deutschem Verkehrssicherheitsrat geforderte Abschaffung der Ausnahmeregelung für Taxi- oder Mietwagenfahrer umsetzt, sich während der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen zu müssen, ist aktuell mit dem am 29.10.2014 ausgegebenen Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Nochmal die Begründung aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur jetzt erfolgten Streichung des

 

§ 21 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 StVO:

„Bisher müssen sich Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen, während der Fahrgastbeförderung nicht anschnallen.

 

Diese Ausnahmemöglichkeit wurde in den siebziger Jahren eingeführt und basierte auf gewaltigen Übergriffen auf Taxen- und Mietwagenfahrer/innen bei der Fahrgastbeförderung. Durch verschiedene Verbände wurde vorgetragen, dass mittlerweile die Zahl der Verkehrsunfälle eine weitaus größere Gefahr darstelle als die Gefahr durch Überfälle.

Aus Verkehrssicherheitsgründen wird deshalb die bisherige Ausnahmemöglichkeit für Taxi- und Mietwagenfahrer/innen, sich während der Fahrt nicht anschnallen zu müssen, nicht mehr als sinnvoll angesehen und abgeschafft.

Damit müssen sich auch Taxi- und Mietwagenfahrer/innen stets anschnallen. Die EU-Kommission wurde bereits über diese Absicht, die Ausnahme im deutschen Recht abzuschaffen, informiert“.

Der BZP begrüßt die bevorstehende Umsetzung seiner langjährigen Forderung außerordentlich, dankt noch einmal den Mitstreitern BG Verkehr und DVR und informiert hiermit darüber, dass die Regelung seit dem 30.10.2014 gilt.

Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht ist ein Bußgeld von 30 €.

(Meldung vom 31.10.2014)

 

(Quelle:Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V., Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main)

 

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